Tarif- und Vertragsrecht

Das Tarifrecht und der darin geregelte Tarifvertrag zählt ohne Zweifel zu den Meilensteinen in der Entwicklung der sozialen Marktwirtschaft und wurde im vorletzten Jahrhundert mit der beginnenden Industrialisierung hart erkämpft und der Arbeitgeberseite abgerungen.

Ein Tarifvertrag stellt zuerst einen bürgerlich-rechtlichen Vertrag zwischen zwei Tarifparteien dar – in der Regel zwischen Arbeitnehmervertetung und der Arbeitgeberseite – und regelt Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis wie z.B. Lohn und Gehalt, Arbeitszeiten, Urlaub und andere Regelungen, die das Arbeitsverhältniss betreffen.

Auf Arbeitnehmerseite treffen Gewerkschaften eine Einigung mit Arbeitgeberverbänden, man spricht von einem Manteltarifvertrag, oder mit einem einzelnen Arbeitgebern, man spricht von einem Verbands- oder Haustarifvertrag.

Weiter hat ein Manteltarifvertrag eine flächendeckende Wirkung mit automatischer Gültigkeit und Rechtswirksamkeit für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber im entsprechenden Geltungsbereich, in aller Regel in einer bestimmten Branche.

Die getroffenen tariflichen Regelungen dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen und sind für beide Seiten verpflichtend und zwingend einzuhalten, ein Verstoß gegen die zwischen den Vertragsparteien getroffenen Regelungen stellt einen juristischen Vertragsbruch dar.

Ebenso ist die Kündigung eines solchen Vertrags durch eine der beiden Seiten nur mit einer genauen Begründung und nur mit gerichtlichem Beschluß vor dem Ablauf der eigentlichen Vertragslaufzeit möglich – nach Ablauf können die bisherigen Regelungen einfach übernommen werden oder es wird zwischen den Parteien neu verhandelt.

Umfassender sehen die Möglichkeiten im Vertragsrecht aus, geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch. Ein Vertrag definiert eine explizite Geschäftsbeziehung zwischen zwei natürlichen oder juristischen Personen im Allgemeinen und nicht zwischen Interessenvertretungen mit genereller flächendeckender Wirkung wie in einem Manteltarifvertrag.

Weiter gibt es z.B. bei einem Kaufvertrag zusätzlich die Möglichkeit eines Widerspruchs bei Vorliegen eines Sachmangels der Kaufsache.

Generell ist das Tarifrecht als spezielle Form zu sehen, es definiert genaue Regelungen, aus dem dann im konkreten Fall der Arbeitsvertrag hervorgeht. Der Arbeitsvertrag darf dabei nicht gegen tarifliche Bestimmungen verstoßen und wird sonst in diesen Teilen unwirksam. Der Tarifvertrag steht also über dem Arbeitsvertrag.